Verein
Über uns
Am 10. September 2024 wurde die „𝐆𝐞𝐬𝐜𝐡𝐢𝐜𝐡𝐭𝐬- 𝐮𝐧𝐝 𝐌𝐮𝐬𝐞𝐮𝐦𝐬𝐰𝐞𝐫𝐤𝐬𝐭𝐚𝐭𝐭 𝐆𝐮𝐝𝐞𝐧𝐬𝐛𝐞𝐫𝐠“ offiziell gegründet. 23 Gründungsmitglieder haben sich versammelt, um die Geschichte von Gudensberg und seinen Ortsteilen aktiv zu bewahren und erlebbar zu machen. Seit Mai 2024 bereitete ein Gründungsausschuss die Vereinsgründung vor.
Der Verein verfolgt das Ziel, historische Forschung mit praktischer Museumsarbeit zu verbinden. Geplant sind Ausstellungen, Vorträge und Workshops, die das kulturelle Erbe für alle Generationen zugänglich machen. Langfristig wird der Aufbau eines Museums in Gudensberg angestrebt. Ein besonderer Fokus liegt auf digitaler Geschichtsvermittlung, darunter virtuelle Rundgänge und die Digitalisierung historischer Dokumente.
Vorstand
Satzung
Mitglied werden
§ 1 Name, Sitz, Geschäſtsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Museumswerkstatt Gudensberg“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Gudensberg.
(4) Das Geschäſtsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) a) Zweck des Vereins ist die Förderung der regionalen und kulturellen Identität, sowie die Weitergabe des kulturellen Erbes. (§ 52 Absatz 2 AO)
b) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten und deren Inneneinrichtung, in denen der Verein die Organisation der Tätigkeiten zur Archivierung und Ausstellung der dem Verein überlassenen Dokumente, Artefakte und Leihgaben, sowie durch Durchführung von Veranstaltungen ausführen soll.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaſtliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaſt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriſtlichem Antrag der Gesamtvorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaſt
(1) Die Mitgliedschaſt im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt muss schriſtlich gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäſtsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn a) sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder b) er mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriſtlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräſten steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriſtführer und mindestens einem Beisitzer.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaſt im Verein endet auch die Mitgliedschaſt im Gesamtvorstand.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gesamtvorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand zu wählen.
(5) Der Gesamtvorstand soll nach Bedarf zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälſte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriſtlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand schriſtlich oder in Textform per EMail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriſtliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Gesamtvorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriſtführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriſtführer zu unterschreiben ist.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zwei Kassenprüfer, sowie mindestens einen Stellvertretenden Kassenprüfer.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruſt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
a) welches materiell vorhanden ist an einen gemeinnützigen, mildtätigen oder dem kirchlichen Zwecke verpflichteten Verein, die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung, und das physisch vorhandene an die Stadt Gudensberg.
oder
b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaſt zwecks Verwendung für die weitere Bewahrung und Archivierung der sich im materiellen Besitz des Vereins befindlichen Gegenstände.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Stand 10. September 2024
Sie interessieren sich für die Geschichte von Gudensberg und möchten dazu beitragen, sie zu bewahren und erlebbar zu machen? Dann werden Sie Mitglied in der Geschichts- und Museumswerkstatt Gudensberg e.V. !
Als Mitglied können Sie: Spannende Einblicke in die Stadtgeschichte gewinnen
An Forschungs- und Archivierungsprojekten mitwirken
Veranstaltungen, Exkursionen und Vorträge besuchen
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So einfach geht’s:
Laden Sie unseren Aufnahmeantrag herunter, füllen Sie ihn aus und senden Sie ihn per E-Mail oder Post an uns zurück. Alternativ können Sie ihn bei einer unserer Veranstaltungen persönlich abgeben.
Wir freuen uns darauf, Sie in unserem Verein willkommen zu heißen!
Kontakt: Mitmachen@GMW-Gudensberg.de





